
Das Leistungsangebot richtet sich an volljährige Menschen mit Beeinträchtigung gemäß § 2 Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB lX i. V. m. § 99 SGB IX. Also ausschließlich an volljährige Personen, mit einer seelischen Beeinträchtigung, einer geistigen Beeinträchtigung und / oder einer körperlichen Beeinträchtigung, welche Assistenzleistungen zur selbstständigen Lebensführung benötigen und entweder allein in Ihrer Wohnung oder in einer selbstgewählten Lebensgemeinschaft, Partnerschaft, Wohngemeinschaft wohnen oder einen Auszug aus dem elterlichen Wohnumfeld anstreben.
Die leistungsberechtigte Person sollte die Bereitschaft zur Mitwirkung, im Rahmen des Leistungsangebots, sowohl hinsichtlich der Bedarfsermittlung als auch der Zielverfolgung und Durchführung mitbringen.
Basisziel der Leistungen, durch den Leistungserbringer, ist es der leistungsberechtigten Person die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und diese zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung, in der eigenen Wohnung, im individuellen Sozialraum zu befähigen. Für die Umsetzung dieses primären Ziels können z. B. folgende Einzelziele zum Tragen kommen.
Die Beseitigung, Milderung oder Verhütung von Verschlimmerung einer vorhandenen Beeinträchtigung
Die Bewältigung von behinderungsbedingten Problemstellungen und Krisensituationen, sowie die Stabilisierung der gesundheitlichen Situation
Erhaltung und Förderung von lebenspraktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten
Erhaltung und Förderung einer angemessenen Tagestruktur und Freizeitgestaltung
Erhaltung und Verbesserung der Mobilität und Orientierung
Förderung einer weitestgehenden Unabhängigkeit, von Unterstützungsleistungen
Erhalt oder Beschaffung von Wohnraum
Die Leistungserbringung reicht von Hilfestellungen bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung bis hin zur Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensgestaltung und Lebensplanung. Die Anzahl der Fachleistungsstunden ergibt sich aus der individuellen Bedarfsermittlung und dem Bescheid der Kreisverwaltung der jeweiligen Kommune. Die Erbringung der Leistungen erfolgt im Rahmen von Fachleistungsstunden.
Die Betreuungsleistungen werden nach Absprache erbracht und orientieren sich immer am individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten.
Ist die Leistungsberechtigung gegeben, kann eine Antragstellung für Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 113 SGB IX erfolgen. Dies geschieht in Rheinland–Pfalz in der Regel durch die jeweiligen Kreisverwaltungen der Kommunen.
Es folgen weitere Informationen sowie Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten der Assistenz außerhalb besonderer Wohnformen. Die jeweilige aktuelle Situation der leistungsberechtigten Person wird berücksichtigt, die Wünsche und Ziele, sowie die Ressourcen, werden gemeinsam eruiert und im Kontext der individuellen Bedarfsermittlung werden der jeweilige Hilfebedarf sowie die individuellen Ziele erfasst.
Der Fachleistungsstundensatz wurde mit dem Träger der Eingliederungshilfe, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, im Rahmen einer sogenannten Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, über die Erbringung von Leistungen in der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 125 SGB IX, festgestellt.
Im Rahmen des sogenannten persönlichen Budgets kann die leistungsberechtigte Person zwischen Sachleistung (jeweilige bewilligte, erforderliche Hilfe) und Geldleistung der bewilligten Hilfe wählen.
Im Kontext der Geldleistung wird der Betrag direkt an die leistungsberechtigte Person ausbezahlt und diese muss sich dann um die Hilfen eigenständig kümmern, sie kann selbst über die Verwendung entscheiden, muss dies jedoch auch eigenständig organisieren.
Im Fall der Sachleistung erfolgt die monatliche Abrechnung, der erbrachten Stunden durch den Leistungserbringer, über die jeweilige Kreisverwaltung, welche für die leistungsberechtigte Person zuständig ist.
Für Personen, die mit ihrem Einkommen und Vermögen oberhalb der sogenannten Freigrenze liegen, gibt es zusätzlich die Möglichkeit, die Leistungen als Selbstzahler zu finanzieren. Da die Freigrenzen einer fluiden Anpassung unterliegen, kann diesbezüglich kein fester Betrag genannt werden, dies wird stets im Einzelfall eruiert.